Wir übernehmen Fälle unabhängig von der Anspruchshöhe, die auf Zahlung von Geld oder eine andere teilbare Leistung (zB. Aktien, Münzen, aber auch Holz, Flüssigkeiten usw.) gerichtet sind. Der Anspruch muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchsetzbar sein.
Die Prozessfinanzierung eignet sich für private und gewerbliche Forderungen. Die Prozessfinzierung läuft identisch ab.
Wir übernehmen Fälle mit jeder Anspruchshöhe, soweit die Prozessfinanzierung wirtschaftlich Sinn macht. Es gibt keine erforderliche Mindesthöhe des Anspruchs.
Grundsätzlich kommen Ansprüche aus allen Rechtsgebieten in Betracht.
Ihre Anfrage und die Beurteilung der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen ist für Sie völlig unverbindlich und kostenlos. Bis dahin angefallene Kosten für einen von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt tragen Sie selbst. Kosten der Rechtsverfolgung tragen wir erst ab Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages.
Sie erhalten von uns eine Checkliste mit einer Liste detailierter Fragen per eMail, Fax oder Post. Bis dahin stellen Sie sämtliche Unterlagen zusammen, die Ihnen vorliegen oder die Sie gegebenenfalls von Ihrem Rechtsanwalt oder Notar anfordern. Kurzfristig benötigen wir die genaue Bezeichnung des Gegners und dessen Anschrift.
Umständliche Formulare gibt es bei uns nicht. Sie erhalten eine Checkliste mit einfach zu beantwortenden Fragen zum Sachverhalt, zum Gegner, zu Beweismitteln usw. Bei Nachfragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter telefonisch zur Verfügung. Weitere Einzelheiten werden ohnehin telefonisch, persönlich oder mit Ihrem Rechtsanwalt geklärt.
Die Dauer unserer Prüfung hängt davon ab welchen Umfang der Fall hat und wie kompliziert der Sachverhalt ist. Je schneller Sie uns die Fragen der Checkliste beantworten und die erforderlichen Unterlagen einreichen, desto eher können wir die Prüfung abschließen. Eine erste Reaktion, ob der Fall zur Prozessfinazierung geeignet ist, erhalten Sie schon nach wenigen Tagen.
Nein, leider nicht. Eine Finanzierung kommt nur auf Seiten des Anspruchsinhabers bzw. Klägers in Betracht.
Das ist nicht erforderlich, da wir ohnehin intern erfahrene Juristen für die Aufbereitung und Beurteilung des Sachverhaltes einsetzen.
Einen Prozess führen Sie, vertreten durch Ihren Rechtsanwalt. Dieser wird von uns in jeder Hinsicht unterstützt. Wichtige Prozesshandlungen (zB. Abschluss eines Vergleiches) wird Ihr Rechtsanwalt nur in Abstimmung mit uns vornehmen.
Nein, aber wir möchten mit Ihnen den Prozess gewinnen, so dass wir Empfehlungen geben. Viele Rechtsanwälte sind auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert oder Fachanwälte. Sie sind häufig nicht spezialisierten Rechtsanwälten, die zudem noch alleine tätig sind, überlegen. Viele Anspruchsinhaber können das nicht richtig einschätzen und beauftragen für ihr spezielles Problem den falschen Rechtsanwalt.
Das ist sehr unterschiedlich und hängt von dem Sachverhalt ab. Steht keine umfangreiche Beweisaufnahme durch Zeugen oder ein Sachverständigengutachten an, sollte ein Verfahren je Instanz in sechs bis zwölf Monaten beendet sein. Sind vor allem umfangreiche Personenschäden durch Sachverständige zu begutachten, kann eine Instanz durchaus ein bis zwei Jahre oder länger dauern.
Wir bieten auch die Übernahme der Kosten eines bereits laufenden Prozesses oder für die zweite Instanz an. Allerdings benötigen wir eine Kopie der gesamten Verfahrensakte schnellstmöglich von Ihrem Rechtsanwalt, um die Prüfung schnell abschließen zu können. Aber auch hier gilt, dass die Kosten nur ab Abschluss einer Prozessfinanzierungsvereinbarung übernommen werden.
Aus prozesstaktischen Gründen sollte die Prozessfinanzierung geheim bleiben. Die Gegenseite sollte der Annahme sein, dass Sie den Prozess selbst finanzieren. In etwaigen Vergleichsverhandlungen ist der Gegner dann regelmäßig zu größeren Zugeständnissen bereit.
Grundsätzlich beträgt die Quote 50% - 40% - 30% je nach Höhe des Anspruchs. Kann der Anspruch außergerichtlich durchgesetzt werden, beträgt die Quote 40% - 30 % - 20%. Gegen eine Selbstbeteiligung des Anspruchsinhabers an den Kosten kann die Quote gesenkt werden. Möglich ist auch eine nur teilweise Prozessfinanzierung des Anspruchs und Sie tragen das Kostenrisiko für den anderen Teil des eingeklagten Anspruchs selbst.